Rechtsanwältin der Nebenklage
Als Anwältin für Strafrecht übernnehme ich auch Mandate als Nebenklagevertreterin bzw. Opferanwältin.
Jeder kann Opfer einer Straftat werden bzw. durch das Verhalten eines anderen Menschen Schaden nehmen. In der Regel ist eine solche Situation nicht hervorsehbar. Bei einigen Delikten wird erst nach einiger Zeit für den/die Betroffene deutlich, dass man einer Straftat zum Opfer gefallen ist.
In den Gesprächen mit den betroffenen Menschen erlebe ich häufig, dass vielen die Möglichkeiten ihre Rechte wahrzunehmen nicht bewusst ist.
Eine rechtliche Beratung hilft meiner Erfahrung nach dabei, die eigene Position und die eigenen Bedürfnisse besser einzuordnen im Anschluss daran auch durchsetzen zu können. Es ist hierbei sehr hilfreich einen grundsätzlichen Überblick zum Thema Strafprozess & Verlauf zu erhalten. Bei einem ersten Beratungsgespräch steht für mich auch primär im Fokus eine realistische Einschätzung der jeweiligen Konsequenzen aufzuzeigen. Ich weise bereits an dieser Stelle daraufhin, dass je nach Vertragsabschluss die Übernahme der anwaltlichen Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung möglich ist.
Welche Rechte hat die Nebenklage im Strafprozess?
- Akteneinsicht, auch auf die aktuellen Ermittlungsstände sowie Ermittlungsergebnisse
- das Recht auf Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung, auch wenn dieser als Zeuge vernommen werden soll
- Befugnis zur Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen
- Fragerecht
- das Beweisantragsrecht sowie Recht zur Abgabe von Erklärungen
- die Nebenklage kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen
- Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln
Zulässigkeit der Nebenklage
Gemäß § 395 StPO ist die Nebenklage nur bei folgenden Straftaten zulässig:
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Mord und Totschlag
- vorsätzliche Körperverletzung
- Freiheitsdelikte (Nachstellung, Geiselnahme, Menschenhandel,…)
Wenn das Opfer einer Straftat verstorben ist, sind deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner zur Nebenklage befugt.